Start / News / Arbeitnehmer & Lohn

Arbeitnehmer & Lohn11.03.2026

Verabschiedungsfeiern und betriebliche Veranstaltungen: Abgrenzung zwischen Arbeitslohn und Arbeitgeberinteresse

Der BFH hat jüngst klargestellt, dass Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Feier anlässlich der Verabschiedung eines Mitarbeiters in den Ruhestand nicht zwangsläufig zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Maßgeblich ist, ob die Veranstaltung nach ihrem Gesamtbild als betriebliche Veranstaltung des Arbeitgebers einzuordnen ist oder ob sie überwiegend privaten Charakter trägt.

Indizien für ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse sind etwa die Organisation durch den Arbeitgeber, die Einladung durch die Geschäftsleitung, die Einbindung betrieblicher Abläufe sowie ein klarer dienstlicher Anlass. Selbst wenn der Arbeitnehmer im Mittelpunkt steht, führt dies nicht automatisch zur Annahme von Arbeitslohn. Entscheidend ist vielmehr, wer als Gastgeber auftritt und wessen Interesse im Vordergrund steht. Für Unternehmen bedeutet dies eine gewisse Rechtssicherheit – allerdings nur bei sorgfältiger Dokumentation von Anlass, Teilnehmerkreis und Kosten­struktur.

Fragen zu diesem Thema?

Wir beraten Sie gerne persönlich – Telefon 02921 / 94430-0.

Kontakt aufnehmen