
Ein besonders sensibler Bereich im vorläufigen Insolvenzverfahren ist die Behandlung von Zahlungseingängen: Die Finanzverwaltung differenziert hierbei sehr genau danach, auf welches Konto Zahlungen erfolgen und in welchem Stadium sich das Verfahren befindet. Entscheidend ist insbesondere, ob bereits Sicherungsmaßnahmen wie Verfügungsbeschränkungen oder Kontosperren angeordnet wurden und ob der zahlende Dritte hiervon Kenntnis hatte.
Gehen Zahlungen noch auf ein reguläres Geschäftskonto des Unternehmens ein, ohne dass Einschränkungen bestehen oder bekannt sind, werden diese Beträge grundsätzlich dem Unternehmen selbst zugerechnet.
Anders ist die Situation zu beurteilen, wenn Zahlungen auf ein vom vorläufigen Insolvenzverwalter eingerichtetes Sonderkonto oder auf ein bereits gesperrtes Konto erfolgen. In diesen Fällen wird die Vereinnahmung steuerlich dem Insolvenzverwalter zugerechnet. Diese Unterscheidung hat nicht nur Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung, sondern kann auch haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Für die Unternehmensleitung ergibt sich daraus ein erhöhter Abstimmungsbedarf in der Krisenphase.
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