
Wer Mitglied einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft ist, muss Kirchensteuer zahlen. In Bayern und Baden-Württemberg beträgt sie derzeit 8 %, in den übrigen Bundesländern 9 % der Einkommensteuer. In einem aktuellen Fall musste der Bundesfinanzhof klären, wann nach einem früheren Kirchenaustritt ein wirksamer Wiedereintritt angenommen werden kann.
Der Kläger konnte nachweisen, dass er bereits im Jahr 1973 aus der Kirche ausgetreten war. Das Kirchensteueramt ging jedoch davon aus, dass er im Jahr 1985 wieder eingetreten sei. Grundlage hierfür war unter anderem ein alter Karteikarteneintrag aus einem kirchlichen Verzeichnis. Zudem hatte der Kläger kurze Zeit später kirchlich geheiratet; in der Heiratsurkunde war seine Konfession entsprechend angegeben.
Das Finanzgericht hatte zunächst einen Wiedereintritt angenommen. Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies den Fall zurück. Nach Auffassung der Richter reichten die bisherigen Feststellungen nicht aus. Entscheidend sei, welche Voraussetzungen das innerkirchliche Recht für einen Wiedereintritt vorsieht und wie diese Regeln von den zuständigen kirchlichen Stellen angewendet werden.
Für Steuerzahler zeigt der Fall: Die Kirchensteuerpflicht hängt nicht nur von Einträgen in Unterlagen oder von früheren Zahlungen ab. Maßgeblich ist, ob tatsächlich eine wirksame Kirchenmitgliedschaft besteht. Gerade bei lange zurückliegenden Austritten, Umzügen oder unklaren Kirchenregistereinträgen kann eine Prüfung sinnvoll sein.
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