
Seit 2009 sind private Gewinne aus der Veräußerung von Aktien - unabhängig von einer Haltedauer - als Kapitaleinkünfte zu versteuern. Sie unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Für Altaktien, die bereits vor 2009 erworben worden sind, gilt aber ein Bestandsschutz: Sie können selbst heute noch ohne steuerliche Belastung verkauft werden. Nun ist in der Praxis häufiger folgender Fall anzutreffen: Aktien wurden vor 2009 erworben und zunächst im Betriebsvermögen gehalten. Sie wurden im Laufe der Jahre aus dem Betriebsvermögen entnommen, zumeist weil der Betrieb aufgegeben worden ist. Bei der Überführung ist die Wertsteigerung der Aktien auch als betrieblicher Gewinn versteuert worden. Nun werden die Aktien aus dem Privatvermögen heraus verkauft. Ist die - weitere - Wertsteigerung ebenfalls zu versteuern? Oder gilt hier ein Bestandsschutz, denn immerhin sind die Aktien vor 2009 erworben worden?
Die Finanzämter vertreten die Ansicht, dass die Überführung aus dem Betriebs- ins Privatvermögen einem Erwerb gleichsteht. Das heißt: Die Aktien gelten genauso als angeschafft, als wenn sie seit 2009 über die Börse erworben worden wären. Damit ist die heutige Wertsteigerung zwischen dem Verkauf und der seinerzeitigen Entnahme zu versteuern.
Jüngst hat das Finanzgericht Münster jedoch entschieden, dass die Entnahme einem Erwerb nicht gleich steht. Ein späterer Veräußerungsgewinn führt deshalb nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen (Gerichtsbescheid vom 26.3.2020, 8 K 1192/18 F).
Der Fall: Eine GmbH & Co. KG erwarb im Jahr 2007 ein Aktienpaket. Im Jahr 2011 wurde dieses zu Privatvermögen. Die "stillen Reserven", also die Wertsteigerung der Aktien, sind im Jahre 2011 auch versteuert worden. Im Jahr 2014 wurde das Aktienpaket (nunmehr Privatvermögen) veräußert. Das Finanzamt sah in dem entsprechenden Gewinn steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass sie die Aktien vor 2009 erworben habe und ein Veräußerungsgewinn deshalb gemäß der gesetzlichen Übergangsregelung nicht steuerbar sei. Der Klage wurde stattgegeben.
Begründung: Zwar treffe es zu, dass Gewinne aus der Veräußerung von Aktien seit 2009 unabhängig von der Dauer der Behaltensfrist steuerpflichtig seien. Gemäß der Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 28 S. 11 EStG gelte dies aber nur für solche Aktien, die vor dem 31.12.2008 erworben worden seien. Unter einem Erwerb im Sinne dieser Vorschrift seien nur Vorgänge zu erfassen, die mit einem Rechtsträgerwechsel einhergingen. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen enthielten auch keine "Erwerbsfiktion“, nach der die Entnahme in das Privatvermögen einem Erwerb gleichstehe. Auch aus der Gesetzesbegründung zum Entwurf des Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 ergebe sich nicht, dass der Gesetzgeber die Überführung eines Wirtschaftsgutes aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen als Erwerb ansehen wollte.
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