
Die Gastro- und Hotelbranche ist nicht nur von den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie erheblich betroffen, sondern musste sich in jüngster Zeit gleich mehrfach mit steuerlichen Anforderungen und Änderungen befassen. Ob Belegausgabepflicht, Sicherheitseinrichtungen für Registrierkassen oder wechselnde Umsatzsteuersätze - nichts bleibt den betroffenen Unternehmern erspart. Die Mehrwertsteuersenkung bedeutet für die Gastronomen*:
- vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020: 5 Prozent auf Speisen, 16 Prozent auf Getränke;
- vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021: 7 Prozent auf Speisen, 19 Prozent auf Getränke;
- ab 1. Juli 2021: 19 Prozent auf Speisen im Lokal, 7 Prozent auf Speisen außer Haus, 19 Prozent auf Getränke.
Nun ist die Frage aufgekommen, wie denn bei den Steuersätzen im Übergangszeitraum bis Ende Juni 2021 zu verfahren ist, wenn für Mahlzeiten und Getränke ein einheitlicher Preis gilt, etwa bei Buffets oder All-Inclusive-Angeboten. Das Bundesfinanzministerium hat das Problem offenbar erkannt und dementsprechend verfügt (BMF-Schreiben vom 2.7.2020, III C 2 - S 7030/20/10006 :006): Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ist es in diesen Fällen in Ordnung, wenn der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird.
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