
Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber neben ihrem Gehalt freie oder verbilligte Verpflegung oder eine Unterkunft, so ist der geldwerte Vorteil steuer- und sozialversicherungspflichtig. Es gibt aber eine wichtige Einschränkung: Liegt die Gewährung eines Vorteils an die Mitarbeiter, zum Beispiel die unentgeltliche Verpflegung, im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, so ist dies steuer- und sozialversicherungsfrei.
Wie jetzt bekannt wurde, hat das Finanzgericht Köln bereits Ende 2019 entschieden, dass die Gestellung von Mahlzeiten gegenüber ausländischen Saisonarbeitskräften sowie die Überlassung von Unterkünften jedoch nicht im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt und daher Lohnsteuer auf den geldwerten Vorteil zu entrichten ist. Immerhin haben die Richter zugunsten des Klägers entschieden, dass der zu versteuernde "Sachbezugswert" für die Unterkunft niedriger anzusetzen ist als vom Finanzamt angenommen (Urteil vom 27.11.2019, 13 K 927/16).
Der Sachverhalt: Ein Landwirt beschäftigte ausländische Saisonarbeitskräfte und stellte diesen eine Unterkunft zur Verfügung. Dies geschah zunächst in Containern, anschließend in einer neu erbauten Halle mit einer Belegung von zwei Personen pro Zimmer und jeweils eigener Dusche/eigenem WC. Für die Überlassung der Unterkunft hatte er den meisten Arbeitnehmern im Rahmen der Lohnabrechnung durchgehend einen Betrag von jeweils 1,55 Euro pro Tag in Abzug gebracht. Der Landwirt stellte den Saisonarbeitskräften ferner arbeitstäglich ein Mittagessen kostenlos zur Verfügung. Er war der Ansicht, dass die Unterkunfts- und Mahlzeitengestellung keinen geldwerten Vorteil der Arbeitnehmer darstelle, da seinerseits insoweit ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse bestehe.
Das Finanzamt hingegen sah in der Gewährung des Mittagessens einen geldwerten Vorteil, der mit dem geltenden Sachbezugswert zu versteuern sein. Das war zum Beispiel im Streitjahr 2014 ein Betrag von 3,00 Euro pro Tag und Arbeitnehmer. Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft betrage bei einer Belegung mit zwei Beschäftigten 3,32 Euro pro Tag und Arbeitnehmer (Streitjahr 2014). Die Differenz zu der Zuzahlung von 1,55 Euro wurde entsprechend lohnversteuert.
Die Klage hatte hinsichtlich der Mahlzeitengestellung keinen Erfolg. Die Versorgung mit Mahlzeiten sei ein allgemeines menschliches Bedürfnis und mit einem erheblichen eigenen Interesse der Saisonarbeitskräfte verbunden. Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Klägers an der Mahlzeitengestellung könne im Streitfall nicht angenommen werden. Bei der Unterkunftsgestellung sei eine Lohnversteuerung hingegen nicht erforderlich, wenn ein angemessener Mietpreis entrichtet werde. Die Werte für eine kostenlose Unterkunft bestimmten sich nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Diese sehe zwar pauschale Werte vor, die üblicherweise angesetzt werden. Ist es nach Lage des einzelnen Falles aber unbillig, den Wert einer Unterkunft danach zu bestimmen, könne die Unterkunft ausnahmsweise auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden (§ 2 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 SvEV).
Da die Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises im Streitfall wiederum mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden sei, seien ersatzweise die Werte, die sich aus der Billigkeitsregelung in § 2 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 SvEV bei einfacher Ausstattung ergeben, heranzuziehen. Im Streitjahr 2014 waren dies zum Beispiel 3,17 Euro/qm, wobei sich dieser Betrag auf eine ganze Wohnung bezieht und bei einer Nutzung durch zwei oder mehr Beschäftigten auf die Zahl der Nutzer zu verteilen ist. Bei Zugrundelegung dieser Werte lasse sich im Ergebnis kein geldwerter Vorteil feststellen, der über die einbehaltenen 1,55 Euro pro Tag hinausgeht. Werde vom Arbeitnehmer für die Sachbezüge tatsächlich etwas bezahlt, so sei dem Arbeitsentgelt nur die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis und dem Sachbezugswert hinzuzurechnen. Je nach Belegung der Unterkunft mit zwei oder mehr Personen entspreche der Einbehalt von 1,55 Euro pro Tag und Person einer Mietzahlung in Höhe von bis zu 5,81 Euro/qm monatlich. Die vom Kläger gegenüber den Arbeitnehmern für die Unterkunft berechnete Miete lag somit über dem amtlichen Sachbezugswert.
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