
In Corona-Zeiten werden Seminare leider nur noch selten oder eher als Online-Fortbildungen gebucht. Doch man glaubt es kaum: Noch im vergangenen Jahr boomte das Seminargeschäft und gerade auch Seminare zur Persönlichkeitsentwicklung, neudeutsch "Life Balance", hatten regen Zulauf. Unbestritten nehmen die Teilnehmer bei diesen Seminaren wichtige Erkenntnisse auch für ihr Berufsleben mit und so stellt sich die Frage, ob die entsprechenden Kosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen können.
Ende letzten Jahres hat das Thüringer Finanzgericht diesbezüglich entschieden, dass die Teilnahme an den Seminaren, die der Persönlichkeitsentwicklung dienen, überwiegend privat veranlasst sind. Folglich seien die Seminargebühren steuerlich nicht abziehbar (Urteil vom 13.11.2019, 3 K 106/19).
Ein Unternehmer und Vermieter nahm an Lehrgängen teil, in denen es unter anderem um folgende Themen ging: "Der Weg zum Wohlstand", "Wie man lebenslang passives Einkommen erzeugt" und "Wie man seinen Lebens-zweck erkennt." Nach Auffassung des Finanzamts bestand für entsprechende Seminare keine berufliche Veranlassung, da persönlichkeitsbildende Maßnahmen bzw. Seminare überwiegend von den Teilnehmern aus privaten Gründen besucht würden. Mangels betrieblicher Veranlassung komme ein Betriebsausgabenabzug nicht in Betracht. Vielmehr handele es sich bei den strittigen Aufwendungen von fast 12.000 Euro um Kosten der privaten Lebensführung. Diese seien steuerlich nicht abzugsfähig. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Die Begründung der Richter: Das Ziel der Seminare war die Aus- und Weiterbildung der Teilnehmer in den Bereichen Persönlichkeitsentwicklung und Life Balance. Für entsprechende Seminare bestehe zumindest keine über-wiegende berufliche Veranlassung, da persönlichkeitsbildende Maßnahmen bzw. Seminare von den Teilnehmern auch aus privaten Gründen besucht werden. Denn für das Erlernen von Fähigkeiten und Kenntnissen auf dem an-gebotenen Gebiet (Mehrung von passiven Vermögen usw.) besteht in der Allgemeinheit ein zunehmendes Interesse mit dem Ziel, Wohlstand zu erlangen. Die entstandenen Aufwendungen stünden weder im überwiegenden Zusammenhang mit unternehmerischen Einkünften noch mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Im Streitfall sei auch keine Schätzung eines unternehmerisch bzw. beruflich veranlassten Anteils an den gemischt veranlassten Aufwendungen zulässig, da ein solcher Anteil nicht eindeutig und leicht nachprüfbar abgegrenzt werden konnte.
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