
Grundstücksunternehmen, die außer der Immobilienverwaltung sowie der Verwaltung eigenen Kapitalvermögens keine anderen Aktivitäten entfalten, profitieren von einer besonderen Regelung im Gewerbesteuergesetz: Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG greift die so genannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung, die selbst hohe Gewinne vollständig von der Gewerbesteuer befreit. Doch die Finanzverwaltung und auch die Gerichte sind recht streng: Übrige Aktivitäten, die in der Vorschrift nicht genannt sind, führen zu einem Entzug der erweiterten Gewerbesteuerkürzung. Selbst geringfügige weitere Tätigkeiten, die über die reine Verwaltung von Grundbesitz und Kapitalvermögen hinausgehen, sind generell schädlich und verhindern die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags.
Auch der Betrieb einer Photovoltaikanlage ist eine schädliche Tätigkeit. Dies hat das Landesamt für Steuern Niedersachsen in einer aktuellen Verfügung klargestellt. Ebenfalls schädlich für die erweiterte Kürzung ist die Auslagerung des Betriebs der Photovoltaikanlage auf ein Tochterunternehmen, egal ob dieses als Personen- oder als Kapitalgesellschaft betrieben wird (Verfügung vom 15.5.2020, G 1425-50-St 251).
Unternehmer & Selbständige
Unternehmer & Selbständige
19.10.2020Krankenversicherung: Bonuszahlungen einer gesetzlichen KrankenkasseBereits mit Urteil vom 1.6.2016 (X R 17/15) hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse zur Förderung …
Unternehmer & Selbständige
14.10.2020Betriebs-Pkw: Kein Vorsteuerabzug bei nur geringer selbstständiger TätigkeitEs kommt häufig vor, dass ein Steuerzahler, der als Arbeitnehmer einem Vollzeitjob nachgeht, abends und am Wochenende nebenher eine selbstständige …
Unternehmer & Selbständige
02.10.2020Fortbildung: Kosten für "Life Balance"-Seminare sind nicht abziehbarIn Corona-Zeiten werden Seminare leider nur noch selten oder eher als Online-Fortbildungen gebucht. Doch man glaubt es kaum: Noch im vergangenen Jahr …