
Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei gewähren (§ 3 Nr. 11a EStG). Voraussetzung ist, dass der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Umgangssprachlich wird die Leistung des Arbeitgebers auch als Corona-Bonus bezeichnet. Nachdem der Steuervorteil zunächst nur per Verwaltungsanweisung zugelassen wurde, ist er mittlerweile auch gesetzlich verankert worden (§ 3 Nr. 11a EStG). Vielen ist nicht bewusst, dass der Zuschuss auch geringfügig Beschäftigen in Privathaushalten steuerfrei gezahlt werden darf.
Einer Haushaltshilfe dürfen also in der Corona-Zeit 1.500 Euro zusätzlich zum vereinbarten Lohn (zumeist 450 Euro) ohne Belastung mit Steuern und auch ohne Belastung mit Sozialabgaben gezahlt werden (Quelle: Minijob-Zentrale, Newsletter 6/2020). Die steuerfreie zusätzliche Sonderzahlung zählt nicht zum regelmäßigen Verdienst des Minijobbers und führt somit nicht zum Überschreiten der zulässigen Entgeltgrenze von 450 Euro. Das heißt: Ein Minijob wird durch den Corona-Bonus nicht zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
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