
Werden Immobilien innerhalb von zehn Jahren an- und wieder verkauft, so liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Gewinne aus Veräußerungen innerhalb der Zehn-Jahres-Frist unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Eine Ausnahme gilt für eigengenutzte Wohnimmobilien. Darunter fallen auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden (BFH-Urteil vom 27.6.2017, IX R 37/16). Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt aber nicht vor, wenn eine Ferienwohnung auch von dritten Personen zu Wohnzwecken genutzt und sich der Eigentümer dort nur gelegentlich besuchsweise aufhält (BFH-Beschluss v. 29.5.2018, IX B 106/17).
Soeben hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass auch dann, wenn der Gewinn aus dem Verkauf einer Ferienwohnung an sich zu versteuern ist, das mitverkaufte Inventar außen vor bleibt. Dieses wird also nicht in den "Spekulationsgewinn" einbezogen (Urteil vom 3.8.2020, 5 K 2493/18 E).
Der Sachverhalt: Der Eigentümer einer vermieteten Ferienwohnung veräußerte diese bereits wenige Jahre nach dem Erwerb mit Gewinn. Die hochwertige Einbauküche und das gesamte Wohnungsinventar wurden mitverkauft. Mit dem Finanzamt stritt er sich über die Frage, ob der Verkauf von Einrichtungsgegenständen einer Ferienwohnung als "privates Veräußerungsgeschäft" der Einkommensteuer unterliegt. Das Finanzgericht hat sich auf die Seite des Verkäufers geschlagen. Nur die Veräußerung der Eigentumswohnung unterliege der Besteuerung, nicht jedoch die Veräußerung des Inventars. Bei dem Inventar handele es sich um Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs, deren Veräußerung nicht EStG steuerbar ist. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
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