
Seit September 2018 kann das Baukindergeld bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragt werden. Förderfähig ist der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum in Deutschland. Begünstigt sind Familien und Alleinstehende mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren und einem Haushaltseinkommen von höchstens 90.000 Euro. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses von 1.200 Euro pro Kind 10 Jahre lang, also 12.000 Euro insgesamt je Kind.
Der Antrag auf Baukindergeld ist nicht im Vorhinein zu stellen, sondern erst, nachdem die Eigentümer in das Wohneigentum eingezogen sind. Erst dann erfahren diese, ob ein Zuschuss gewährt wird. Eine Antragstellung vor Einzug in das Wohneigentum ist nicht zulässig. Entsprechende Anträge werden abgelehnt. Der Antrag muss aber spätestens sechs Monate nach dem Einzug in das selbst genutzte Wohneigentum durch den Eigentümer bzw. Miteigentümer gestellt werden. Bei Erwerb von einer bereits selbstgenutzten Wohneinheit (z.B. Kauf der gemieteten Wohnung), muss der Antrag spätestens sechs Monate nach Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags gestellt werden.
Bislang galt: Das Baukindergeld wird nur gewährt, wenn bei Kauf einer Wohnung der notarielle Kaufvertrag bis zum 31.12.2020 abgeschlossen wird oder bei Bau eines Hauses die Baugenehmigung bis zum 31.12.2020 erteilt wird. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, dürfen Sie den Antrag auf Baukindergeld bis spätestens zum 31.12.2023 stellen.
Doch soeben hat die Bundesregierung die Frist für das Baukindergeld um drei Monate verlängert. Sie gilt jetzt nicht mehr bis Ende dieses Jahres, sondern bis 31.3.2021. Das bedeutet, dass für den Antrag auf Baukindergeld die Baugenehmigung bis zum 31.3.2021 erteilt sein muss oder der Kaufvertrag bis dahin abgeschlossen sein muss. Die Frist für den Antrag auf Baukindergeld bleibt mit dem 31.12.2023 unverändert.
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