
Unternehmer sollten bei empfangenen Rechnungen darauf achten, dass die Leistungsbeschreibung möglichst konkret ist, da ansonsten der Verlust des Vorsteuerabzugs droht. Wer selbst per Gutschrift abrechnet, sollte entsprechend in der Gutschrift eine aussagekräftige Leistungsbeschreibung aufnehmen. Zwar darf die Finanzverwaltung keine zu hohen Anforderungen an die Leistungsbeschreibung stellen und zudem können fehlerhafte Rechnungen mitunter auch rückwirkend berichtigt werden. Dennoch sollte man es erst gar nicht auf Streit mit der Finanzverwaltung ankommen lassen. Zudem zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs, dass eine - rückwirkende - Rechnungsberichtigung ausscheidet, wenn die Ursprungsrechnung erst gar keine Leistungsbeschreibung enthielt (BFH-Urteil vom 12.3.2020, V R 48/17).
In dem zugrundeliegenden Verfahren ging es - vereinfacht - um folgenden Sachverhalt: Die Klägerin betreibt einen Onlineshop für verschiedene Softwarehersteller. Der jeweilige Kunde schließt über den Onlineshop einen Kaufvertrag unmittelbar mit der Klägerin ab, die wiederum die Software bei dem Softwarehersteller einkauft. Im November 2005 erwarb die Klägerin von einem Verlag Standardsoftware und rechnete darüber per Gutschrift ab. Darin fehlten Angaben zur Steuernummer und zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Verlags. In dem Abrechnungsdokument wurden die Leistungen nur als "Produktverkäufe" bezeichnet. Dies genügte der Finanzverwaltung nicht für den Vorsteuerabzug und eine später erfolgende Berichtigung des Abrechnungsdokuments wurde nicht mit Rückwirkung auf das Jahr 2005 anerkannt. Der BFH hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt.
Er begründet dies wie folgt: Eine Rechnung muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, die es erlauben, die abgerechnete Leistung zu identifizieren. Das erfordert zwar keine erschöpfende Beschreibung der konkret erbrachten Leistung; die Rechnung muss es aber ermöglichen, die Leistung, über die abgerechnet worden ist, eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen. Was hierzu notwendig ist, richtet sich naturgemäß nach den Umständen des Einzelfalls. An einer Leistungsbeschreibung fehlt es jedoch, wenn die Angaben in hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind. So verhält es sich, wenn sich aus der Abrechnung keinerlei Anhaltspunkte für die Art des gelieferten Gegenstandes oder der sonstigen Leistung ergeben. Eine Angabe, die zwar Bezug auf "Produktverkäufe" nimmt, jedoch die Art der verkauften Produkte gänzlich offen lässt, ist für den Vorsteuerabzug unzureichend.
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