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Unternehmer & Selbständige25.12.2020

Neuregelungen zum Investitionsabzugsbetrag

Wenn kleine und mittlere Betriebe in der Zukunft Investitionen planen, können sie schon drei Jahre vorher Steuern sparen: Sie dürfen einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich abziehen. Früher wurde dies als Ansparabschreibung bezeichnet. Bei bilanzierenden Betrieben darf das Betriebsvermögen derzeit nicht höher sein als 235.000 Euro, bei Einnahmen-Überschussrechnern darf der Gewinn nicht höher sein als 100.000 Euro. Das angeschaffte Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des folgenden Jahres nach der Anschaffung ausschließlich oder fast ausschließlich, das heißt zu mindestens 90 Prozent, in Deutschland betrieblich genutzt werden. Rückwirkend zum 1.1.2020 sind beim IAB deutliche Verbesserungen vorgesehen:

- Der IAB soll von bisher 40 Prozent auf 50 Prozent erhöht werden.

- Begünstigt sind auch Wirtschaftsgüter, die vermietet werden. - Es soll bei bilanzierenden Betrieben nicht mehr auf die Höhe des Betriebsvermögens ankommen, sondern wie bei Einnahmen-Überschussrechnern auf den Gewinn. Die maßgebliche Gewinngrenze wird von bisher 100.000 Euro auf 150.000 Euro erhöht.

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