
Das Bundesfinanzministerium hat leider erst vor wenigen Wochen bekanntgegeben, welche Angaben die Umsatzsteuer-Voranmeldungen im Jahre 2021 umfassen müssen. Neu - und durchaus überraschend - ist, dass Unternehmer verpflichtet sind, ab sofort uneinbringliche Forderungen gesondert erfassen und dies zusätzlich in der Umsatzsteuer-Voranmeldung entsprechend einzutragen, sofern sich nachträglich eine Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage ergibt. Im Gegenzug müssen die Leistungsempfänger ihrerseits Verbindlichkeiten, die sie nicht begleichen, gesondert aufzeichnen und zusätzlich in der Umsatzsteuer-Voranmeldung vermerken, wenn sich eine Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug ergibt.
Uneinbringlichkeit liegt insbesondere vor, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist oder wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung auch nicht damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung - ganz oder teilweise - durchsetzen kann. Eine Uneinbringlichkeit ist auch gegeben, soweit der Leistungsempfänger das Bestehen oder die Höhe des vereinbarten Entgelts substantiiert bestreitet.
Leider hat das Bundesfinanzministerium noch keine näheren Aussagen dazu getroffen, ob auch Ist-Versteuerer die uneinbringlichen Forderungen gesondert melden müssen. Unseres Erachtens ist dies nicht erforderlich, da Umsätze ohnehin erst bei Zahlungseingang zu versteuern sind. Insofern ergibt sich also gar keine - nachträgliche - Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage, wenn etwa ein Kaufpreis nicht bezahlt wird.
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