
Eltern erhalten für ihre Kinder, die steuerlich zu berücksichtigen sind, neben dem Kinderfreibetrag auch den so genannten BEA-Freibetrag, also den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Dieser beträgt im Jahre 2020 pro Elternteil 1.320 Euro, im Jahre 2021 beträgt er 1.464 Euro je Elternteil. Bei dauernd getrennt lebenden, geschiedenen oder nicht miteinander verheirateten Eltern kann eine Übertragung der halben Freibeträge für Kinder von einem Elternteil auf den anderen in Betracht kommen.
Für den BEA-Freibetrag gilt insoweit: Bei minderjährigen Kindern wird der Freibetrag des Elternteils, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen. Jüngst hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für ein über 18 Jahre altes Kind eine Übertragung des BEA-Freibetrages nicht möglich ist (BFH-Urteil vom 22.4.2020, III R 61/18). Begründung: Eine Übertragung des BEA-Freibetrages bei volljährigen Kindern sei nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes in § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG nicht vorgesehen. Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dahingehend, dass der BEA-Freibetrag auch bei volljährigen Kindern übertragen werden könne, sei nicht möglich.
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