
Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich auf eine steuerliche Entlastung der freiwilligen Helferinnen und Helfer in Impfzentren festgelegt. Diese können nun von der Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren.
Nach der Abstimmung zwischen Bund und Ländern gilt für all diejenigen, die direkt an der Impfung beteiligt sind - also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst - die Übungsleiterpauschale. Diese Regelung gilt für Einkünfte in den Jahren 2020 und 2021. Die Übungsleiterpauschale lag 2020 bei 2.400 Euro, 2021 wurde sie auf 3.000 Euro jährlich erhöht. Bis zu dieser Höhe bleiben Einkünfte für eine freiwillige Tätigkeit steuerfrei. Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Für das Jahr 2020 betrug sie bis zu 720 Euro, seit 2021 sind bis zu 840 Euro steuerfrei (Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 15.2.2021).
Sowohl die Übungsleiter- als auch die Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen. Dabei können auch solche Helferinnen und Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studentinnen und Studenten oder Rentnerinnen und Rentner. Zudem muss es sich beim Arbeitgeber oder Auftraggeber entweder um eine gemeinnützige Einrichtung oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (beispielsweise Bund, Länder, Gemeinden) handeln. Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei verschiedenen begünstigten Tätigkeiten werden die Einnahmen zusammengerechnet.
gepostet: 10.03,2021
Arbeitsmittel: Sofortabschreibung für PCs, Notebooks und Software geplant
Am 19.1.2021 hat die Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs und -chefinnen der Länder zahlreiche neue und zum Teil verschärfte Corona-Maßnahmen beschlossen. Auch eine weitreichende steuerliche Änderung wurde angestoßen: Betrieblich und beruflich genutzte PCs und Notebooks sowie die erforderliche Software, die seit Beginn des Jahres angeschafft wurden oder noch werden, sollen statt über einen Zeitraum von drei Jahren sofort in einer Summe abgeschrieben werden. Bundesfinanzminister Olaf Scholz will dies im Rahmen einer Verwaltungsanweisung und nicht per Gesetz regeln. Die Sofortabschreibung soll rückwirkend ab Beginn des Jahres 2021 gelten. Die Sofortabschreibung würde sowohl Selbstständigen als auch Arbeitnehmer zugutekommen, wobei die betriebliche oder berufliche Veranlassung natürlich gegeben und insbesondere bei Arbeitnehmern glaubhaft gemacht werden müssen. Ein erster Entwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) zu der neuen Sofortabschreibung sieht vor, dass auch die Restbuchwerte der in 2019 oder 2020 angeschafften PCs in 2021 komplett abzuschreiben sind. Es bleibt aber abzuwarten, bis das endgültige Schreiben des BMF vorliegt. Über Einzelheiten werden wir Sie informieren, sobald Näheres bekannt wird.
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