
Die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims an den Ehegatten oder Lebenspartner, an die Kinder, Stiefkinder oder Kinder verstorbener Kinder bleibt von der Erbschaftsteuer befreit. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Erblasser das Familienheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und die Erben die Immobilie nach der Erbschaft zehn Jahre lang selbst zu Wohnzwecken nutzen. Für die Steuerbefreiung unschädlich ist es, wenn objektiv "zwingende Gründe" vorliegen, die den Erwerber an der Selbstnutzung des Familienheims hindern. Ein solch zwingender Grund ist zumeist die Pflegebedürftigkeit des Erben mit dem damit verbundenen Umzug in ein Pflegeheim. Berufliche Gründe gelten nicht.
"Übliche altersbedingte Einschränkungen", die zu dem Auszug geführt haben, stellen aber keine "zwingenden Gründe" im Sinne des Erbschaftsteuerrechts dar. Folge: Die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims entfällt rückwirkend, wenn der Erbe "nur" wegen dieser Beschwerlichkeiten innerhalb der Zehn-Jahres-Frist aus dem Haus auszieht (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 8.1.2020, 4 K 3120/18 Erb).
Erben & Schenken
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