
Verpflegungspauschalen dürfen steuerlich nur dann abgezogen werden, wenn der Arbeitnehmer länger als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Jüngst hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Rettungswache, der ein Rettungsassistent zugeordnet ist, dessen erste Tätigkeitsstätte ist, wenn er dort arbeitstäglich vor dem Einsatz auf dem Rettungsfahrzeug vorbereitende Tätigkeiten vornimmt. Dazu gehören zum Beispiel die Überprüfung des Rettungsfahrzeugs in Bezug auf Sauberkeit und die ordnungsgemäße Bestückung mit Medikamenten und sonstigem (Verbrauchs-)Material, im Bedarfsfall die Reinigung sowie die Bestückung des Fahrzeugs mit fehlenden Medikamenten und fehlendem (Verbrauchs-)Material. Ein Abzug von Verpflegungsaufwand kommt daher nur in Betracht, wenn der Rettungsassistent sowohl von seiner Wohnung als auch von der Rettungswache länger als acht Stunden abwesend ist. Bei der Ermittlung der Abwesenheitszeiten dürfen die Fahrzeiten zwischen Wohnung und der Hauptwache nicht einbezogen werden (BFH-Urteil vom 30.9.2020, VI R 11/19). Die Frage, ob der Bezirk seiner Rettungswache ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet ist, stellte sich im Streitfall nicht. Denn einer Antwort auf diese Frage bedürfe es nur, wenn der Steuerpflichtige über keine erste Tätigkeitsstätte verfügt.
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