
Häufig sind Beamte, bevor sie tatsächlich verbeamtet werden, zunächst als Angestellte bei ihrem Dienstherrn tätig. Erfolgt die Übernahme ins Beamtenverhältnis innerhalb von fünf Jahren, können die Neu-Beamten eine Erstattung der geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung beantragen (§ 210 Abs. 1a SGB VI). Fraglich ist dann, ob die Erstattung der Beiträge zu versteuern oder ob der Sonderausgabenabzug des aktuellen Jahres zu mindern ist. Jüngst hat der Bundesfinanzhof für die Betroffenen ein erfreuliches Urteil gefällt (BFH-Urteil vom 7.7.2020, X R 35/18). Danach gilt: Beitragserstattungen sind zwar grundsätzlich als "sonstige Einkünfte" steuerbar. Doch die Beitragserstattungen sind aufgrund besonderer Regelung steuerfrei, und zwar gemäß § 3 Nr. 3b EStG. Die Beitragserstattungen werden auch nicht mit den Altersvorsorgeaufwendungen verrechnet, denn sie sind keine "negativen Sonderausgaben". Wenn nämlich eine Erstattung als steuerbare, aber steuerfreie Einnahme einzustufen ist, könne sie folglich nicht als negative Sonderausgabe gewertet werden.
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