
Eltern können für ein Kind, das an einem Freiwilligendienst im Rahmen des Europäischen Programms Erasmus+ teilnimmt, nur dann Kindergeld erhalten, wenn der Dienst im Rahmen eines von einer Nationalen Agentur genehmigten Projekts durchgeführt wird (Urteil vom 1.7.2020, III R 51/19). Der Sachverhalt: Die Tochter des Klägers absolvierte nach Beendigung ihrer Schulausbildung ab September 2018 einen Freiwilligendienst im Europäischen Ausland bei einer Organisation, die als Veranstalter für das von der Europäischen Union eingerichtete Programm Erasmus+ registriert und akkreditiert war. Die Familienkasse lehnte die Weitergewährung von Kindergeld ab August 2018 ab. Dies könnte zutreffend sein - so der Bundesfinanzhof. Nach dem Gesetzeswortlaut sei es nicht ausreichend, dass eine Organisation für ein Programm Erasmus+ lediglich registriert und akkreditiert ist. Es müsse auch ein "anerkanntes Projekt" vorliegen. Nachdem die Vorinstanz keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob die Tochter im Rahmen eines von der Nationalagentur anerkannten Projekts tätig geworden ist, muss sie dies nun nachholen.
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