
Beihilfen und Unterstützungsleistungen, die ein Arbeitgeber aufgrund der Corona-Krise zahlt, sind bis zur Höhe von 1.500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei (§ 3 Nr. 11a EStG). Die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen ist bereits bis zum 30. Juni 2021 verlängert worden und wird nun abermals verlängert, und zwar bis zum 31. März 2022.
Die Verlängerung gilt nur für die Zahlungsfrist, der Steuerfreibetrag von maximal 1.500 Euro bleibt unverändert. Die Fristverlängerung führt also nicht dazu, dass der Betrag 1.500 Euro mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden kann, lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages wird gestreckt.
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