
Beim Verkauf einer Eigentumswohnung geht der Betrag, den der Veräußerer über die Jahre in die Instandhaltungsrücklage eingezahlt hat, auf den Erwerber über. Folge: Ein Teil des Kaufpreises entfällt grundsätzlich auch auf die Instandhaltungsrücklage. Zugegebenermaßen ist das eine rein wirtschaftliche Sichtweise, denn per Gesetz gehört die Rücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft. Was gemeinhin als "Mitverkauf" der Rücklage bezeichnet wird, ist nach dem maßgebenden Wohnungseigentumsgesetz (WEG) also gar nicht möglich. Wie in einer der vorhergehenden Mandanteninformationen berichtet, hat der Bundesfinanzhof aus diesem Grund entschieden, dass die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer beim Erwerb nicht um die anteilige Instandhaltungsrücklage zu mindern ist (BFH-Urteil vom 16.9.2020, II R 49/17).
Da die Finanzverwaltung früher eine andere Auffassung vertreten hat, verfügt sie nun, dass das negative Urteil erst in den Fällen anzuwenden ist, in denen der Notarvertrag nach dem Tag der Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt geschlossen worden ist; das geschieht in Kürze (Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.3.2021). In Altfällen ist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer also weiterhin um die Instandhaltungsrücklage zu mindern. Übrigens wird der Begriff "Instandhaltungsrücklage" zwar üblicherweise verwendet, doch im Gesetz hieß es bislang "Instandhaltungsrückstellung" und im aktuellen WEG "Erhaltungsrücklage".
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