
Alleinerziehenden steht ein steuerlicher Entlastungsbetrag zu, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt (§ 24b EStG). Ziel des Entlastungsbetrages ist es, die höheren Kosten für die eigene Lebens- und Haushaltsführung der "echt" Alleinerziehenden abzugelten. Seit 2020 beträgt der Entlastungsbetrag 4.008 Euro zuzüglich eines Erhöhungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind von jeweils 240 Euro.
Nun hat das Finanzgericht München entschieden, dass die Voraussetzungen für einen Entlastungsbetrag nicht vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger heiratet und mit seinem Ehegatten die Zusammenveranlagung, also den Splittingtarif, wählt. Der Entlastungsbetrag ist auch nicht zeitanteilig für die Monate bis zur Eheschließung zu gewähren (Urteil vom 27.11. 2020, 9 K 3275/18). Gegen das Urteil liegt zwischenzeitlich die Revision beim Bundesfinanzhof vor. Das Aktenzeichen lautet: III R 57/20.
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