
Werden Immobilien innerhalb von zehn Jahren an- und wieder verkauft, so liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Die Gewinne aus Veräußerungen innerhalb der Zehn-Jahres-Frist unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Eine Ausnahme gilt aber unter anderem, wenn die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung lediglich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Eigentlich ist anerkannt, dass auch eine Nutzung als Ferienwohnung unter eine solche Ausnahme fallen kann, das heißt, es handelt sich auch hier um eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (BFH-Urteil vom 27.6.2017, IX R 37/16).
Das Finanzgericht München hat jüngst jedoch folgende Einschränkung vorgenommen: Das dauerhafte Bewohnen eines Garten- oder Wochenendhauses in einem Kleingartenverein ist regelmäßig baurechtlich nicht gestattet. Folglich kann keine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" vorliegen, so wie sie das Einkommensteuergesetz für die Anwendung der Ausnahmeregelung fordert. Ein eventueller Veräußerungsgewinn innerhalb der Zehn-Jahres-Frist ist mithin zu versteuern (Urteil vom 15.9.2020, 2 K 1316/19). Im Urteilsfall erwarb der Kläger Ende 2009 für 60.000 Euro einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück in einem Kleingartenverein. Auf seiner Parzelle befand sich ein Gartenhaus, das baurechtlich nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt werden durfte. Im Jahre 2014 veräußerte der Kläger seinen Miteigentumsanteil für immerhin 152.000 Euro. Das Finanzamt setzte hinsichtlich des Grundstücksverkaufs einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 82.000 Euro fest - und zwar zurecht, wie das Finanzgericht entschieden hat.
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