
Wenn kleine und mittlere Betriebe in den kommenden drei Jahren Investitionen planen, können sie schon heute einen Investitionsabzugsbetrag von 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich geltend machen. Früher galt ein Satz von 40 Prozent. Investitionsabzugsbeträge sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten folgenden Jahres für begünstigte Investitionen zu "verwenden", andernfalls sind sie rückgängig zu machen und die daraus resultierenden Steuernachforderungen zu verzinsen (§ 7g EStG). Falls im Jahre 2017 oder 2018 Investitionsabzugsbeträge berücksichtigt wurden, hätten die Investitionen also spätestens bis zum 31.12.2020 erfolgen müssen bzw. sind bis zum 31.12.2021 vorzunehmen.
In vielen Fällen ist eine solche Investition infolge der Corona-Krise jedoch nicht wie geplant möglich (gewesen). Zur Vermeidung negativer Effekte und zur Steigerung der Liquidität der Unternehmen ist die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige Investitionsfrist in 2020 ausgelaufen wäre, bereits um ein Jahr auf vier Jahre verlängert worden. Dadurch haben Steuerpflichtige, die in 2020 investieren wollten, aber wegen der Corona-Krise nicht investieren konnten, die Gelegenheit, die Investition in 2021 ohne negative steuerliche Folgen (Rückgängigmachung, Verzinsung der Steuernachforderung) nachzuholen.
Für Steuerpflichtige, die 2017 einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG gebildet haben, verlängert sich die Investitionsfrist für die geplante Anschaffung oder Herstellung abermals, und zwar bis zum 31.12.2022. Und für diejenigen, die einen Investitionsabzugsbetrag in 2018 gebildet haben, verlängert sich die Frist auf vier Jahre. Sie müssen die Investitionen also ebenfalls erst bis zum 31.12.2022 vornehmen.
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