
Die private Nutzung eines Dienst- bzw. Firmenwagens ist nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln, sofern der Arbeitnehmer kein Fahrtenbuch führt. Bereits seit einiger Zeit ist anerkannt, dass Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Kfz den zu versteuernden geldwerten Vorteil mindern. Nach Auffassung der Finanzverwaltung erfolgt die Anrechnung zunächst im Jahr der Zahlung. Falls die Zuzahlung höher ist als der Nutzungswert, kann der übersteigende Betrag im folgenden Jahr und gegebenenfalls in nachfolgenden Jahren auf den steuerpflichtigen Nutzungswert angerechnet werden.
Doch der Bundesfinanzhof beurteilt dies zumindest in bestimmten Fällen anders: Eine einmalige Zuzahlung zu den Anschaffungskosten eines Firmenwagens ist - statt im Jahr der Zuzahlung und gegebenenfalls im Folgejahr - ratierlich auf eine vereinbarte Nutzungsdauer zu verteilen. So mindert sich der geldwerte Vorteil nicht sofort in einer Summe, sondern jeweils anteilig über die gesamte Nutzungsdauer des Kfz. Voraussetzung hierfür ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur voraussichtlichen Nutzungsdauer des Fahrzeugs und zur Verteilung der Zuzahlung (BFH-Beschluss vom 16.12.2020, VI R 19/18). In vielen Fällen werden die unterschiedlichen Auffassungen zwischen BFH und Finanzverwaltung zwar nicht zu nennenswerten steuerlichen Auswirkungen führen. Im Einzelfall kann die Rechtsprechung aber durchaus vorteilhaft sein, etwa wenn der Arbeitslohn und mit ihm der persönliche Steuersatz in den Folgejahren steigen und der geldwerte Vorteil daher - auch - in diesen Jahren gemindert werden soll.
Arbeitnehmer & Lohn
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