
Beim Verkauf von Waren werden den Kunden häufig so genannte Null-Prozent-Finanzierungen unter Einschaltung eines Kreditinstituts angeboten. Dabei stellen die Händler den Kunden zwar Rechnungen über den vollen Kaufpreis aus, erhalten von der finanzierenden Bank aber selbst nur einen Betrag, der um einen gewissen Einbehalt (Subvention, Gebühr o.Ä.) gemindert worden ist.
Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage aus dem Warenverkauf nicht um Entgelte gemindert werden darf, die das finanzierende Kreditinstitut bei der Auszahlung des Kaufpreises an den Händler einbehält. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer in der Rechnung gegenüber dem Kunden angibt, er gewähre ihm einen Nachlass in Höhe der Zinsen. Es muss also der volle Kaufpreis, der dem Kunden in Rechnung gestellt wird, der Umsatzsteuer unterworfen werden bzw. aus diesem die Umsatzsteuer ermittelt werden (BFH-Urteil vom 24.2.2021, XI R 15/19).
Der Einbehalt eines Entgelts oder einer Gebühr durch die Bank habe seinen Rechtsgrund nicht im Rechtsverhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Kunden, sondern im Rechtsverhältnis zwischen dem Veräußerer und der Bank. Jenes gesondert zu betrachtende Leistungsverhältnis kann die Bemessungsgrundlage für die Lieferung an den Kunden nicht berühren. Der Umstand, dass bzw. ob ein gesonderter Preis für die Finanzierungsdienstleistung im Vertragsdokument einzeln bezeichnet und in der Rechnung an einen Kunden gesondert ausgewiesen wird, ist nicht ausschlaggebend.
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