
Abmahnungen sind im Geschäftsleben nicht gerade selten und oft Gegenstand erbitterter Streitigkeiten. Doch neben der rein zivilrechtlichen Problematik ist auch zu klären, ob und inwieweit die Zahlungen im Zusammenhang mit den Abmahnungen der Umsatzsteuer unterliegen. Diesbezüglich hat das Bundesfinanzministerium nun verfügt, dass Abmahnungen steuerlich aufzuspalten sind, und zwar einerseits in den Teil, der den echten Schadensersatz betrifft und andererseits in den Teil für den Aufwendungsersatz, also für den Ersatz der so genannten Rechtsverfolgungskosten (Anwaltshonorare, Ermittlungskosten zur Identifizierung des Rechtsverletzers usw.). Soweit der Abgemahnte reinen Schadensersatz leistet, ist der Betrag nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen; er ist von vornherein nicht umsatzsteuerbar. Der Teil, der für den Aufwendungsersatz geleistet wird, unterliegt allerdings dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Der Abmahnende muss diesen Betrag in der Rechnung ausweisen und der Abgemahnte muss ihn zahlen. Sollte keine Aufschlüsselung erfolgen, ist der Pauschalbetrag insgesamt als Aufwendungsersatz und damit als Entgelt zu behandeln. Aber Vorsicht: Erfolgt die Zusendung einer Abmahnung an einen potenziellen Rechtsverletzer unberechtigterweise und erteilt der Abmahnende hierüber eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, liegt ein unzulässiger Steuerausweis gemäß § 14c Abs. 2 UStG vor. Der Abmahnende schuldet bis zur Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens den ausgewiesenen Steuerbetrag.
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