
Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, müssen der Minijobzentrale die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) der betroffenen Mitarbeiter melden. Zudem müssen sie in der Datenübermittlung die Art der Versteuerung angeben. Geregelt ist dies in § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2f SGB IV. Die erweiterte Meldepflicht gilt zwar bereits seit 1.1.2021; sie wird aber erst zum 1.1.2022 umgesetzt. Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob die Steuer pauschal an die Minijobzentrale entrichtet wird oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt vorgenommen wird.
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