
Unverzinsliche Darlehensverbindlichkeiten sind nach geltender Rechtslage bei ihrer Bilanzierung mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen. Dieser Zinssatz ist aus heutiger Sicht extrem hoch und so mehren sich die Stimmen, die eine Absenkung dieses Zinssatzes fordern. Aktuell hat das Finanzgericht Münster allerdings entschieden, das der Rechnungszinssatz von 5,5 Prozent im Streitjahr 2016 verfassungsgemäß war (Urteil vom 22.7.2021, 10 K 1707/20 E,G). Der Kläger betreibt einen Autohandel. In seiner Bilanz zum 31.12.2016 wies er unverzinsliche Darlehensverbindlichkeiten zum Nennwert aus. Das Finanzamt gelangte zu der Erkenntnis, dass diese mit 5,5 Prozent abzuzinsen und entsprechend niedriger zu bewerten seien. Den Differenzbetrag erfasste es gewinnerhöhend. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass der Zinssatz wegen der seit mehreren Jahren andauernden Nullzinsphase verfassungswidrig sei. Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Für das Streitjahr 2016 sei der Rechnungszinssatz von 5,5 Prozent nicht verfassungsrechtlich willkürlich gewählt worden. In diesem Jahr habe der Fremdkapitalmarktzinssatz in unterschiedlichen Konstellationen noch 2,45 bis 3,71 Prozent betragen. Darüber hinaus seien im Einzelfall vorliegende weitere Faktoren wie die Bonität des Schuldners und die fehlende Besicherung des Darlehens einzubeziehen.
Die bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der so genannten Steuerzinsen, also der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, seien nicht auf den Abzinsungssatz für unverzinsliche Darlehen übertragbar. Denn dieser schöpfe nicht den Nutzungsvorteil für die Überlassung von Kapital ab, sondern stelle eine interne Rechengröße für die Bewertung einer unverzinslichen Verbindlichkeit dar. Die Richter haben allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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