
Ein Arbeitnehmer darf Fahrten zu seiner ersten Tätigkeitsstätte nur mit der Pendlerpauschale von 30 Cent je Entfernungs-km steuerlich geltend machen; ab dem Jahre 2021 gelten 35 Cent ab dem 21. Km. Dienstreisen hingegen sind mit 30 Cent pro gefahrenem Km oder mit den tatsächlichen Kosten abziehbar. Nun hat das Hessische Finanzgericht entschieden, dass der Bundeswehrstützpunkt eines Zeitsoldaten als erste Tätigkeitsstätte anzusehen ist (Urteil vom 25.3.2021, 4 K 1788/19). Der Kläger machte für Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Stützpunkt Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend. Er hielt den Stützpunkt nicht für seine erste Tätigkeitsstätte. Finanzamt und Finanzgericht hingegen gewährten nur die Entfernungspauschale. Für die Begründung einer ersten Tätigkeitsstätte sei entscheidend, dass bereits die Einplanungsentscheidung der Bundeswehr eine Bestimmung des Stützpunktes vornimmt, dem der Kläger während seiner Tätigkeit dauerhaft zugeordnet ist. Unerheblich sei hingegen, dass der Kläger zum Beginn seiner Tätigkeit eine Eignungsübung an einem anderen Standort ableisten musste und die Versetzungsverfügung zum in Rede stehenden Stützpunkt der Anschlussverwendung eine "voraussichtliche Verwendungsdauer“ von 37 Monaten vorsah. Denn diese sei nicht als zeitliche Befristung, sondern lediglich als Verweis auf die Versetzungsbefugnis der Bundeswehr zu verstehen. Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden (Az.: VI R 6/21).
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