
Unternehmer, die die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten berechnen, so genannte Sollversteuerer, müssen die Umsatzsteuer für ihre Leistungen bereits für den Voranmeldungszeitraum zahlen, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Folge ist eine Vorfinanzierung der Umsatzsteuer zugunsten des Fiskus. Gerade bei Ratenzahlungen, die sich über Jahre hinziehen, kann diese Vorfinanzierung einen erheblichen Umfang annehmen. Doch abgesehen von besonderen Fallkonstellationen ist dies zulässig - so der Europäische Gerichtshof in einem aktuellen Urteil (EuGH-Urteil vom 28.10.2021, C-324/20).
Es ging um folgenden Sachverhalt: Im Jahr 2012 erbrachte ein Unternehmer eine Vermittlungsleistung. Aus der Honorarvereinbarung geht hervor, dass der Unternehmer seine vertraglichen Verpflichtungen in 2012 erfüllt hatte. Als Vergütung wurde ein Betrag von 1 Mio. Euro zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt, die in Teilbeträgen von 200.000 Euro plus Umsatzsteuer zu zahlen war. Die Beträge waren in einem Abstand von jeweils einem Jahr fällig, und der erste Teilbetrag war am 30. Juni 2013 zu zahlen. Zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt erstellte der Unternehmer eine Rechnung über den geschuldeten Betrag, vereinnahmte ihn und entrichtete die entsprechende Umsatzsteuer. Das Finanzamt sah die Dienstleistung bereits im Jahr 2012 als erbracht an und forderte für dieses Jahr die Umsatzsteuer. Der Bundesfinanzhof hatte das Verfahren ausgesetzt und den EuGH um Stellungnahme gebeten, der nun aber im Sinne der deutschen Finanzverwaltung entschieden hat.
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