
Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes werden steuerlich mittels der so genannten Fünftel-Regelung begünstigt. Damit wird der Steuersatz für die Abfindung zumindest ein Stück weit gemindert. Doch zuweilen möchten die Arbeitnehmer - in Absprache mit dem Arbeitgeber - eine höhere Entlastung erreichen. Wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg kürzlich entschieden hat, führt eine Einzahlung der Abfindung in ein Zeitwertkonto ("Wertguthabenkonto") aber nicht zum gewünschten Ergebnis. Eine echte Abfindung für den Verlust eines Arbeitsplatzes unterliege der Lohnsteuer. Es könne nicht zur Aufstockung eines Wertguthabenkontos genutzt werden, da kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vorliege (Urteil vom 16.6.2021, 4 K 4206/18).
Es ging um folgenden Sachverhalt: Im Unternehmen sollte Personal abgebaut werden. Arbeitgeber und Betriebsrat schlossen daraufhin eine Vereinbarung, wonach ausscheidenden Arbeitnehmern eine "Freiwilligen-Abfindung“ zugesagt wurde. Diese wurde mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Abfindung in ein Wertguthabenkonto einzubringen, das nach Ende der Beschäftigung gemäß § 7f SGB IV auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) übertragen werden sollte. Der Arbeitgeber unterwarf die Abfindungen, soweit sie dem Zeitwertkonto zugeführt wurden, nicht der Lohnsteuer und führte auch keine Beiträge zur Sozialversicherung ab. Das Finanzamt akzeptierte dies nicht und forderte Lohnsteuer vom Arbeitgeber. Das Finanzgericht gab der Finanzverwaltung Recht.
Die Abfindungen seien kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV. Die Vereinbarung über die Zuführung der Abfindung zu einem Wertguthaben sei unwirksam; eine echte Abfindung sei nämlich nicht wertguthabenfähig. In der Folge hätten die scheinbar aufgestockten Wertguthabenkonten auch nicht auf die DRV übertragen werden können. Und so greife auch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 52 EStG nicht.
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