
Im Jahre 2007 wurde der Spitzensteuersatz für Einkünfte über 250.000 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 500.000 Euro (Zusammenveranlagung) von 42 auf 45 Prozent erhöht. Man sprach von der Reichensteuer. Von der Erhöhung wurden allerdings Gewinneinkünfte, zum Beispiel Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für das Jahr 2007 ausgenommen, sodass der Spitzensteuersatz von 45 Prozent nur Bezieher von Überschusseinkünften, also etwa sehr gut verdienende Arbeitnehmer, traf. Zur Begründung führte der Gesetzgeber zum einen an, Gewinneinkünfte seien mit einem spezifisch unternehmerischen Risiko verbunden. Zum anderen wollte er mit der Entlastung der Gewinneinkünfte dem Umstand Rechnung tragen, dass für 2008 eine umfassende Unternehmenssteuerreform geplant war. Er sah vor diesem Hintergrund eine Anhebung des Spitzensteuersatzes auch für unternehmerische Einkünfte als das falsche Signal.
Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine auf Gewinneinkünfte beschränkte Begrenzung des Einkommensteuertarifs durch Regelungen im Steueränderungsgesetz 2007 und im Jahressteuergesetz 2007 verfassungswidrig war. Die Vorschriften bewirkten eine nicht gerechtfertigte Begünstigung von Gewinneinkünften gegenüber den Überschusseinkünften (BVerfG-Beschluss vom 8.12.2021, 2 BvL 1/13). Es ging um folgenden Sachverhalt: Der Geschäftsführer einer großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erzielte im Jahre 2007 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von mehr als 1,5 Mio. Euro. Deshalb berücksichtigte das Finanzamt in der Einkommensteuerveranlagung den Spitzensteuersatz von 45 Prozent. Die Verfassungshüter halten die Privilegierung der Gewinneinkünfte mit dem allgemeinen Gleichheitssatz für unvereinbar.
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