
Wer eine Dienstreise mit seinem eigenen Pkw unternimmt, darf pauschal 30 Cent je Fahrkilometer als Werbungskosten geltend machen. Die Erstattungen des Arbeitgebers sind natürlich gegenzurechnen. Statt die Dienstreisepauschale in Anspruch zu nehmen, darf aber auch der tatsächlich entstandene Kilometer-Kostensatz des Kfz geltend gemacht werden. Dazu sind die Gesamtkosten des Fahrzeugs pro Jahr zu ermitteln und anschließend durch die Gesamtfahrleistung des Jahres zu dividieren. Das kann sich bei teuren Kfz durchaus lohnen, ist aber zeitaufwendig.
Etwas weniger bekannt ist, dass bei der Ermittlung der Gesamtkosten zumindest die Treibstoffkosten geschätzt werden dürfen. Dies ist zulässig, wenn Kosten dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden sind. Für die Schätzung nehmen Sie den Durchschnittsverbrauch Ihres Kfz laut Herstellerangaben und den durchschnittlichen Literpreis, den das Statistische Bundesamt für jedes Jahr bekanntgibt. Der Jahres-Durchschnittspreis für das Jahr 2021 betrug für Superbenzin 1,579 Euro und für Diesel 1,385 Euro pro Liter. Um Missverständnisse zu vermeiden: Die Schätzung ist nur zulässig bei der Nutzung eines privaten Kfz. Wer einen Firmenwagen nutzt, muss alle Kosten grundsätzlich per Beleg nachweisen.
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