
In Deutschland gibt es zahlreiche Wohnungsbaugenossenschaften. Ziel ist es üblicherweise, den Neubau von Wohnraum zu fördern und den Mitgliedern Wohnungen zu bezahlbaren Mieten anzubieten. Die Mitglieder zeichnen Anteile an der Genossenschaft und erwerben damit üblicherweise eine Gewinnbezugsberechtigung. Doch wenn die Berechtigung eingeschränkt und an deren Stelle eine Mietminderung gewährt wird, führt diese zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 15.6.2021 (9 K 9068/20) entschieden.
Der Sachverhalt: Die Kläger waren Mitglieder einer Wohnungsbaugenossenschaft und nutzten eine Genossenschaftswohnung. Sie erwarben zusätzlich freiwillige Genossenschaftsanteile ohne Dividendenberechtigung. Im Gegenzug wurde die zu zahlende Wohnungsmiete, auch als Nutzungsgebühr bezeichnet, herabgesetzt. Die Höhe der Verringerung der Wohnungsmiete erfolgte dabei in Abhängigkeit der von der Vertreterversammlung beschlossenen Dividende auf freiwillige Anteile, die an Gewinnausschüttungen teilnahmen. Die sich ergebende Mietminderung wurde von der jeweiligen monatlichen Bruttomiete abgesetzt. Das Finanzamt kam zu dem Schluss, dass es sich bei den Mietminderungen, die den Mitgliedern gewährt wurden, aus deren Sicht um Einnahmen aus Kapitalvermögen handele. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.
Der Anspruch der Kläger auf Minderung des Nutzungsentgelts für die von ihnen bewohnte Genossenschaftswohnung stelle einen besonderen Vorteil im Sinne des § 20 Abs. 3 EStG dar, der wiederum zu einem Kapitalertrag gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führe. Ein solcher besonderer Vorteil sei auch dann als Kapitalertrag zu versteuern, wenn er nicht unmittelbar auf einem gesellschaftsrechtlichen Gewinnverwendungsbeschluss beruht, sondern lediglich wirtschaftlich an die Stelle einer offenen Gewinnausschüttung tritt.
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