
Halter von reinen Elektrofahrzeugen können Prämienzahlungen vereinnahmen, indem sie die CO2-Emissionseinsparung, die durch den Betrieb der Elektrofahrzeuge erzielt wird, "verkaufen." Dies geschieht über den Handel mit Treibhausgasminderungs-Quoten (THG-Quoten), das heißt, die THG-Quote wird über gewisse Anbieter an Unternehmen vermittelt, die die Quote ihrerseits ankaufen, um Strafzahlungen zu entgehen, weil sie zu viel CO2 produzieren.
Das Bundesfinanzministerium hat nun zur ertragsteuerlichen Behandlung der Erlöse aus dem Verkauf der THG-Quoten Stellung bezogen (Meldung vom 16.5.2022 auf der Homepage des BMF). Danach gilt: Gehört das Kfz zum Privatvermögen, ist der Erlös aus dem Verkauf der THG-Quote keiner Einkunftsart zuzuordnen. Erhaltene Zahlungen sind daher privat und unterliegen nicht der Einkommensteuer. Befindet sich das Kfz im Betriebsvermögen, sind erhaltene Zahlungen Betriebseinnahmen und damit als Teil des Gewinns steuerpflichtig. Bei der Überlassung eines betrieblichen Fahrzeugs an Arbeitnehmer (Dienstwagen) ist regelmäßig der Arbeitgeber der Fahrzeughalter. Die Prämie steht daher im Regelfall dem Arbeitgeber zu. Lohnsteuerliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer ergeben sich dann nicht. Der Arbeitgeber muss den Erlös aus dem Verkauf der THG-Quote aber als Betriebseinnahme versteuern.
Arbeitnehmer & Lohn
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