
Der Bundestag hat am 12.5.2022 das Steuerentlastungsgesetz 2022 verabschiedet, der Bundesrat hat dem Gesetz am 20.5.2022 zugestimmt. Folgende Maßnahmen wurden beschlossen:
Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer von derzeit 9.984 Euro wird um 363 Euro auf 10.347 Euro erhöht, und zwar rückwirkend zum 1.1.2022.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten wird - ebenfalls rückwirkend zum 1.1.2022 - von 1.000 Euro auf 1.200 Euro erhöht.
Die Entfernungspauschale wird ab dem 21. Entfernungskilometer um drei Cent auf 0,38 Euro je vollen Entfernungskilometer erhöht. Diese Anhebung war bereits für einen späteren Zeitraum vorgesehen, gilt nun aber bereits ab dem Jahre 2022.
Es wird einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt ab dem 1.9.2022 an Steuerpflichtige. Arbeitnehmer erhalten die Pauschale über den Arbeitslohn. Bei Einkünften aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb und freiberuflicher Tätigkeit wird die Pauschale über eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen gewährt. Empfänger von Versorgungsbezügen (Beamtenpensionäre) sowie Rentner (falls keine Einkünfte aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder als Arbeitnehmer vorliegen) erhalten die Pauschale nicht. Auch für Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland und für beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler gibt es keine Pauschale. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei.
Das Kindergeld wird um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro aufgestockt. Der Kinderbonus soll im Juli 2022 gezahlt und unabhängig von existenzsichernden Sozialleistungen gewährt werden.
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