
Die Zweitwohnungsteuer wird von vielen Kommunen erhoben, um einerseits reine Ferienhaus- oder Wochenendsiedlungen zu verhindern und um andererseits Einnahmen zu generieren. Manch Wohnungsinhaber hat seine Wohnung aber über Monate oder gar über Jahre gar nicht selbst genutzt, vielleicht sogar gar nicht nutzen können. Darf in einem solchen Fall dennoch die Zweitwohnungsteuer erhoben werden? Antwort: Grundsätzlich fällt die Zweitwohnungsteuer an, solange jemand über eine Wohnung verfügen kann. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg musste kürzlich folgenden Sachverhalt beurteilen: Zwei Schwestern waren in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines Einfamilienhauses in Überlingen. Über die Nutzung der Immobilie konnten sie sich nicht einigen. Die Klägerin war mit Hauptwohnsitz in Stuttgart gemeldet. Die Stadt Überlingen verlangte von ihr eine Zweitwohnungsteuer von mehreren tausend Euro. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.
Mitglieder einer Erbengemeinschaft können eine zum Nachlass gehörende Wohnung innehaben und zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden, ohne dass es darauf ankommt, ob und inwiefern sie sich über die Nutzung der Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf geeinigt haben - so das Gericht. Für das Innehaben einer Zweitwohnung sei nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige über die Wohnung jederzeit tatsächlich verfügen kann; auch sei es nicht notwendig, dass er sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch in größeren Zeitabständen, tatsächlich aufsucht. Eine tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken sei nicht nötig. Ausreichend für das Innehaben einer Zweitwohnung sei vielmehr grundsätzlich eine objektiv-rechtliche Nutzungsmöglichkeit. Dies gelte, solange der Zweitwohnungsinhaber keine objektiven Umstände vorträgt, die diese Vermutung erschüttern (Beschluss vom 1.4.2022, 2 S 3636/21).
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