
Auch Rentner sollen eine Energiepauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Dies hat die Ampelkoalition beschlossen. Die Energiepauschale erhält, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz hat. Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland. Soweit von einer Person mehrere der genannten Renten nebeneinander bezogen werden, wird die Energiepreispauschale nur einmal ausgezahlt. Eine Antragstellung zur Auszahlung der Energiepauschale ist nicht erforderlich. Die Auszahlung erfolgt automatisch. Die Leistung wird als Einmalzahlung durch die Rentenzahlstellen bis zum 15. Dezember 2022 erfolgen. Die Energiepreispauschale unterliegt der Steuerpflicht, jedoch nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Sie wird auch nicht bei einkommensabhängigen Sozialleistungen angerechnet (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales).
Die FAQ des BAMS sahen für die Bezieher einer Waisenrente (Hinterbliebenenrente) in der ursprünglichen Fassung übrigens die Einschränkung vor, dass diese keinen eigenen Anspruch auf die Energiepreispauschale haben. In den aktuellen FAQ des BAMS findet sich diese Einschränkung nicht mehr. Das bedeutet offenbar, dass Bezieher einer Waisenrente die Energiepreispauschale erhalten. Hier geht es zu den Fragen und Antworten zur Energiepreispauschale (EPP) für Renten- und Versorgungsbeziehende: FAQ
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