
Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr erhalten die Eltern Kindergeld, wenn es sich noch in der Berufsausbildung befindet. Allerdings gibt es eine wichtige Differenzierung zwischen Erst- und Zweitausbildung: Bei einer Erstausbildung wird das Kind ohne weitere Voraussetzungen berücksichtigt. Bei einer Zweitausbildung, also nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums, wird ein Kind hingegen nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Lediglich eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 2 u. 3 EStG). Von daher ist es kindergeldrechtlich von Vorteil, wenn eine Ausbildung noch als Erstausbildung gilt. Dabei können im Einzelfall auch ein Aufbaustudium oder eine weiterführende Ausbildung noch der Erstausbildung zuzurechnen sein. Man spricht insoweit von einer einheitlichen Erstausbildung oder einer mehraktigen Berufsausbildung.
Jüngst hat der Bundesfinanzhof aber entschieden, dass Kindergeld nicht mehr in Betracht kommt, wenn ein Kind ein Erststudium (hier: zur Diplom-Finanzwirtin) abgeschlossen hat, anschließend mehr als 20 Stunden im erlernten Beruf arbeitet und nur in der arbeitsfreien Zeit (hier: Jura) studiert (BFH-Urteil vom 7.4.2022, III R 22/21). Das Studium gilt dann als Zweitausbildung, die wegen der zu umfangreichen Erwerbstätigkeit kindergeldrechtlich nicht mehr berücksichtigt wird. Eine so genannte mehraktige Berufsausbildung ist nicht gegeben.
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