
Ein Verkäufer, der auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über "eBay" veräußert, unterliegt mit seinen Verkäufen der Umsatzsteuer, sofern die Kleinunternehmergrenze überschritten ist. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof diesen Grundsatz bestätigt. Es ging um folgenden Sachverhalt: Die Klägerin erwarb bei Haushaltsauflösungen Gegenstände und verkaufte diese über einen Zeitraum von fünf Jahren auf der Internet-Auktions-Plattform "eBay" in ca. 3.000 Versteigerungen und erzielte daraus Einnahmen von ca. 380.000 Euro. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass dies als nachhaltige Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechts zu beurteilen ist. Allerdings ist nicht der gesamte Erlös der Umsatzsteuer zu unterwerfen, sondern nur die Differenz zwischen Verkaufs- und Ankaufspreis. Es gelten die Grundsätze der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG (BFH-Urteil vom 12.5.2022, V R 19/20).
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