
Im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung sind Betriebsausgaben grundsätzlich in dem Jahr anzusetzen, in dem sie bezahlt worden sind. Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: Nach der Zehn-Tage-Regel des § 11 EStG gehören Zahlungen, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Jahres geleistet werden, noch zum alten Jahr, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Betriebsausgaben handelt und sie wirtschaftlich noch dem alten Jahr zuzurechnen sind. Nach zwei aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs setzen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben aber voraus, dass sie nicht nur kurze Zeit nach dem Kalenderjahr gezahlt, sondern auch rund um den Jahreswechsel fällig geworden sind (BFH-Urteil vom 16.2.2022, X R 2/21; BFH Urteil vom 21.6.2022, VIII R 25/20).
Das Urteil X R 2/21: Der Kläger ermittelte seinen Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung. Er zahlte die Umsatzsteuer für die Monate Mai bis Juli 2017 verspätet erst am 9. Januar 2018, machte die Zahlung dennoch als Betriebsausgabe für das Streitjahr 2017 geltend. Das Finanzamt gewährte den Abzug für das Jahr 2017 nicht. Es meinte, es lägen keine regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor, da die betroffene Umsatzsteuer nicht rund um die Jahreswende 2017/2018, sondern weitaus früher fällig geworden sei. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Der BFH wies die Revision zurück. Die Ausgabe ist dem Jahr 2018 zuzuordnen.
Das Urteil VIII R 25/20: Am 10.1.2018 leistete die Klägerin die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2017. Diese war aufgrund einer Dauerfristverlängerung aber erst am 10.2.2018 fällig. Auch hier gewährte das Finanzamt den Abzug für das Jahr 2017 nicht; die Ausgabe sei erst dem Jahr 2018 zuzuordnen. Der BFH hat dem Finanzamt zugestimmt. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum des Dezembers des Vorjahres, die zwar innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, ist bei Einnahmen-Überschussrechnern erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
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