Gesetzgebung: Jahressteuergesetz 2022 bringt zahlreiche Änderungen
Kurz vor Weihnachten hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt, mit dem zahlreiche steuerliche Neuerungen und Änderungen einhergehen. Die wichtigsten Punkte stellen wir Ihnen nachfolgend kurz vor:
Kosten des häuslichen Arbeitszimmers
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind auch ab 2023 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Die Kosten werden dann in voller Höhe oder pauschal mit 1.260 Euro anerkannt.
Falls der Mittelpunkt nicht im Arbeitszimmer liegt, dieses aber dennoch benötigt wird, weil im Betrieb oder der Behörde dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind die Kosten mit einer Tagespauschale von 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro abzugsfähig. Es gelten dann die neuen Regelungen zur Homeoffice-Pauschale (siehe nachfolgend).
Homeoffice-Pauschale
In den Jahren 2020 bis 2022 können Arbeitnehmer, die zu Hause arbeiten und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt, einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten geltend machen (so genannte Homeoffice- oder Homework-Pauschale). Maximal sind 600 Euro im Jahr absetzbar. Ab dem 1.1.2023 wird die Homeoffice-Pauschale entfristet und auch etwas anders gestaltet:
· Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1.260 Euro im Jahr, abgezogen werden.
· Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird, das heißt, in diesen Fällen kann sowohl die Entfernungspauschale als auch die Tagespauschale von 6 Euro abgezogen werden.
· Soweit Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden, ist ein zusätzlicher Abzug der Tagespauschale nicht zulässig. Gleiches gilt, soweit Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt werden.
Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen
Betreiber von Photovoltaikanlagen erzielen mit ihrer Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ihren Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb müssen sie daher grundsätzlich mittels Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Alles in allem ist der Betrieb einer PV-Anlage mit einem gewissen steuerlichen Aufwand verbunden, zumal neben der Einkommensteuer auch die Umsatzsteuer und mitunter sogar die Gewerbesteuer zu beachten sind. Bereits jetzt gibt es eine Vereinfachungsregelung für Betreiber kleiner PV-Anlagen bis 10 kWp: Sie können einen "Antrag auf Liebhaberei" stellen und sind damit von der Einkommensteuer befreit. Es wird unterstellt, dass die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.
Rückwirkend ab dem 1.1.2022 - nicht wie geplant erst ab dem 1.1.2023 - werden bei der Einkommensteuer PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderen Nebengebäuden) bis zu 30 kWp gesetzlich steuerfrei gestellt. Auf einen "Liebhaberei-Antrag" kommt es nicht mehr an. Auch für PV-Anlagen, die auf nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) installiert sind, gilt die Grenze von 30 kWp. Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Auch PV-Anlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kWp je Wohn-/Geschäftseinheit sind begünstigt. Pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft werden insgesamt höchstens 100 kWp steuerfrei gestellt.
Die Steuerbefreiung gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage für Einnahmen und Entnahmen, die ab dem 1.1.2022 erzielt werden.
Absetzung für Abnutzung (AfA)
Bisher werden Gebäude, die Wohnzwecken dienen und nach dem 31.12.1924 fertiggestellt worden sind, linear mit 2 Prozent abgeschrieben; bei Fertigstellung vor dem 1.1.1925 sind es 2,5 Prozent. Die lineare AfA für Wohngebäude, die ab dem 1.1.2023 fertiggestellt werden, wird von 2 Prozent auf 3 Prozent angehoben. Damit werden Gebäude zukünftig grundsätzlich über einen Zeitraum von 33 Jahren abgeschrieben.