
Ein Arbeitnehmer kann für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auch bei Nutzung eines Taxis lediglich die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Das sind 30 Cent je Entfernungskilometer; ab dem 21. Entfernungskilometer erhöht sich der Betrag auf 35 Cent (2021) bzw. 38 Cent (seit 2022). So hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 9.6.2022 (VI R 26/20) entschieden. Zum Hintergrund: Bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln darf ein Arbeitnehmer anstatt der Entfernungspauschale auch höhere tatsächliche Kosten ansetzen. Der BFH hatte nun die Frage zu klären, ob es sich bei einem Taxi um ein öffentliches Verkehrsmittel im Sinne des Einkommensteuergesetzes handelt. Dies hat er aber verneint. Zur Begründung hat der BFH darauf abgestellt, dass der Gesetzgeber bei Einführung der entsprechenden Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr - insbesondere Bus und Bahn - und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels vor Augen hatte. Ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte mit einem "öffentlichen“ Taxi zurücklegt, kann seine Aufwendungen daher nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen.
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