
Wer die Kosten für eine medizinische Heilhypnose selbst trägt, kann diese nur dann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen, wenn die medizinische Indikation vor Beginn der Maßnahme durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen bescheinigt wird. Bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, verlangt § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis f EStDV in einer abschließenden Aufzählung den Nachweis der Zwangsläufigkeit durch die genannten Unterlagen. Ein solcher qualifizierter Nachweis ist auch bei krankheitsbedingten Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen zu erbringen. Selbst wenn ein Kostenabzug dem Grunde nach möglich ist, wird aber eine zumutbare Eigenbelastung gegengerechnet (Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 24.6.2021, 6 K 1784/29).
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