
Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer und dessen Begleitperson anlässlich einer Betriebsveranstaltung bleiben bis zu 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) pro Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Der Freibetrag von 110 Euro gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Bis einschließlich 2014 handelte es sich bei dem Wert von 110 Euro um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Neben der lohnsteuerlichen und der beitragsrechtlichen Behandlung ist aber auch die Frage zu beantworten, ob dem Arbeitgeber der Vorsteuerabzug aus den ihm in Rechnung gestellten Kosten zusteht - vorausgesetzt, er ist grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Arbeitgeber die Vorsteuer nur abziehen darf, wenn die Kosten einer Feier nicht höher sind als 110 Euro pro Teilnehmer. Der Betrag von 110 Euro ist für umsatzsteuerliche Zwecke - wie früher bei der Lohnsteuer - als Freigrenze und nicht als Freibetrag zu verstehen. Übersteigen die Kosten also 110 Euro pro Teilnehmer, entfällt der Vorsteuerabzug komplett (BFH-Urteil vom 10.05.2023, V R 16/21). Im Übrigen gilt: Bei der Prüfung der 110-Euro-Grenze dürfen die Kosten des äußeren Rahmens nicht außer Betracht bleiben. Erfasst werden also beispielsweise auch die Raummiete oder die Kosten für einen Eventmanager. Die Gesamtkosten der Feier werden zur Prüfung der 110-Euro-Grenze durch die Zahl der teilnehmenden Personen geteilt. Das heißt, sie sind zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer und nicht auf die angemeldeten Teilnehmer aufzuteilen. Bei Überschreiten der Freigrenze kommt ein Vorsteuerabzug daher auch nicht in Betracht, soweit ein Rechnungsbetrag fiktiv auf die nicht anwesenden Teilnehmer ("No-Show-Kosten") entfällt.
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