
Immobilienbesitzer können von den Neuerungen des Wachstumschancengesetzes profitieren. Nachfolgende Änderungen sind beschlossen worden:
Degressive AfA für Wohngebäude: Ab dem 1.10.2023 gilt eine degressive Abschreibung für vermietete Wohngebäude, wenn im Zeitraum vom 1.10.2023 bis 30.9.2029 mit der Herstellung begonnen wird oder der Kaufvertrag abgeschlossen und das Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird. Die degressive Abschreibung beträgt 5 Prozent des jeweiligen Restwertes (§ 7 Abs. 5a EStG). Es besteht ein Wahlrecht, zur linearen AfA zu wechseln. Solange die degressive Abschreibung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Falls diese eintreten, kann aber zur linearen AfA gewechselt werden. Die degressive AfA kann für alle Wohngebäude, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sind, in Anspruch genommen werden.
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau: Die § 7b-Sonderabschreibung wird verbessert, das heißt, es werden der Förderzeitraum verlängert und die maßgebenden Obergrenzen erhöht (§ 7b Abs. 2 und 3 sowie § 52 Abs. 15a EStG). Die § 7b-Sonderabschreibung ist nur möglich, wenn gewisse (Energie-) Effizienzvorgaben erfüllt sind. Die Gebäude müssen die Kriterien eines "Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllen. Dies muss durch das Qualitätssiegel "Nachhaltiges Gebäude" (QNG) nachgewiesen werden. Der Förderzeitraum wird verlängert bis zum 30.9.2029. Begünstigt sind nunmehr Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 4.000 Euro je qm Wohnfläche. Voraussetzung ist aber, dass die Baukosten des Gebäudes nicht höher als 5.200 Euro je qm Wohnfläche sind. Die Neuregelung gilt ab Verkündung des Gesetzes, doch letztlich greift sie für Immobilien mit Bauanträgen ab dem 1.1.2023.
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