
Der Gewinn aus dem Verkauf von Anteilen an einer GmbH oder einer anderen Kapitalgesellschaft ist nach § 17 EStG steuerpflichtig, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. Der steuerpflichtige Gewinn wird um "unmittelbare" Veräußerungskosten gemindert. Der Bundesfinanzhof muss nun aber entscheiden, ob auch Steuerberatungskosten, die angefallen sind, um den Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG zu ermitteln, als Veräußerungskosten gelten, das heißt, ob auch diese "mittelbaren" Aufwendungen abzugsfähig sind. Vorausgegangen ist ein - für den Steuerpflichtigen - positives Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22.2.2024 (10 K 1208/23; Az. der Revision: IX R 12/24).
Der Sachverhalt: Der Steuerpflichtige erklärte Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 EStG. Als Kosten der Veräußerung machte er neben Notarkosten, Fahrtkosten und Kosten der rechtlichen Beratung auch Steuerberatungskosten für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug der Steuerberatungskosten als Veräußerungskosten, da als solche nur Aufwendungen infrage kämen, die zur Durchführung der Anteilsveräußerung aufgewandt würden, zum Beispiel Aufwendungen für die Prüfung und Beurkundung des Kaufvertrags oder zur Klärung steuerlicher Fragen im Zusammenhang mit der noch nicht durchgeführten Anteilsveräußerung. Die Steuerberatungskosten, die lediglich die Ermittlung des Veräußerungsgewinns für die Einkommensteuererklärung betreffen, gehörten nicht hierzu, da sie lediglich der Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen dienten. Da nur ein mittelbarer sachlicher Zusammenhang mit der Veräußerung der Anteile bestehe, erfüllten die Aufwendungen nicht die Definition der Veräußerungskosten. Doch die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.
Die Begründung: Der Begriff der Veräußerungskosten sei gesetzlich nicht definiert. Maßgebend sei nicht, ob die Kosten "in unmittelbarer sachlicher Beziehung" zu dem Veräußerungsgeschäft stehen, sondern ob ein Veranlassungszusammenhang zu der Veräußerung bestehe. Abzustellen sei hiernach auf das "auslösende Moment" für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn. Die Steuerberatungskosten seien im Streitfall durch den Veräußerungsvorgang veranlasst, da das "auslösende Moment“ für die Entstehung dieser Aufwendungen in dem Veräußerungsvorgang selbst besteht.
Unternehmer & Selbständige
Unternehmer & Selbständige
29.01.2025Photovoltaikanlagen ab 2022: "Nachlaufender" Betriebsausgabenabzug streitigFür bestimmte Photovoltaikanlagen gilt seit 2022 eine gesetzliche Ertragsteuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG). Im Gegenzug sind Betriebsausgaben seit …
Unternehmer & Selbständige
21.01.2025Ausländische Investmentfonds: Rückforderung von Steuern für AltjahreEin Urteil des Bundesfinanzhofs zur Besteuerung ausländischer Investmentfonds könnte für zahlreiche Kleinanleger höchst interessant sein. Die …
Unternehmer & Selbständige
19.01.2025Personengesellschaften: Übertragungen zwischen SchwestergesellschaftenSind Mitunternehmer an mehreren Personengesellschaften beteiligt, besteht die Möglichkeit, Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen der einen ins …