
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten. Auch die Finanzbehörden unterliegen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten den Vorschriften der DSGVO, allerdings erlaubt § 29b AO die Verarbeitung der persönlichen Daten, soweit dies aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Kürzlich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Finanzämter von Vermietern die Mietverträge anfordern dürfen, auch wenn sie dadurch Einblick in personenbezogene Daten der Mieter erhalten. Das Verlangen, Unterlagen vorzulegen, muss zwar notwendig und verhältnismäßig sein, doch die Anforderungen an die Finanzämter sind insoweit nicht streng auszulegen (BFH-Urteil vom 13.8.2024, IX R 6/23). Der Kläger erzielte Vermietungseinkünfte aus mehreren Objekten. Er fügte seiner Einkommensteuererklärung Aufstellungen der Mieteinnahmen, der Abschreibung, der Verwaltungs- und der Instandhaltungsaufwendungen sowie sonstiger Aufwendungen für das jeweilige Haus vor. Das Finanzamt forderte daraufhin zusätzlich Kopien der aktuellen Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen sowie Nachweise über geltend gemachte Erhaltungsaufwendungen an. Der Vermieter kam der Aufforderung nur teilweise nach. So übersandte er dem Finanzamt zwar bestimmte Aufstellungen, doch die Namen der Mieter hatte er geschwärzt. Die angeforderten Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen reichte er gar nicht ein. Er teilte mit, dass die Offenlegung dieser Unterlagen im Hinblick auf die Grundsätze der DSGVO ohne vorherige Einwilligung der Mieter nicht möglich sei. Zudem sei eine Berechtigung zur Unterlagenanforderung nicht ersichtlich, da die Mietverträge zur Prüfung der tatsächlichen Einkünfte untauglich seien. Gegen die Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen erhob der Vermieter Einspruch. Sein Rechtsbehelf, die anschließende Klage und nun auch die Revision blieben aber ohne Erfolg. Die Entscheidung des Finanzamts, den Vermieter zur Abgabe der Mietverträge aufzufordern, ist nicht zu beanstanden.
Begründung: Die Offenlegungspflicht gegenüber dem Finanzamt beruht auf den §§ 29b, 93, 97 AO als nationale Bestimmungen im Sinne von Art. 6 Abs. 4 DSGVO. Darüber hinaus stellt sie auch eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige und verhältnismäßige Maßnahme im Sinne von Art. 6 Abs. 4 DSGVO dar und sichert eines der in Art. 23 Abs. 1 DSGVO genannten Ziele. Dem Vermieter war die Offenlegung der Mieterdaten auch nicht unmöglich. Eine Einwilligung der Mieter war nicht erforderlich. Denn der Vermieter war nach Art. 6 Abs. 1 Unter-abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 29b Abs. 1, § 97 AO zur Offenlegung der personenbezogenen Daten seiner Mieter berechtigt. Schließlich berührt die Verpflichtung des Klägers als Verantwortlicher, gemäß Art. 13 Abs. 3 DSGVO die Mieter über die Weiterverarbeitung zu einem anderen Zweck zu informieren, seine Vorlagepflicht nicht.
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